Satzung der V o g e l f r e u n d e B r u c h m ü h l e n e.V.
§1
Der Verein führt den Namen
Vogelfreunde Bruchmühlen e.V.
Er hat seinen Sitz in Melle-Bruchmühlen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, speziell des Vogelschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
a) Pflege und Förderung der Arterhaltungszucht der Vogelwelt in den Ursprungsländern,
b) Unterstützung verschiedener Organisationen zu Arterhaltung in den Ursprungsländern.
c) heimische Vermehrungszuchten zur Vermeidung von Importen,
d) Unterstützung der heimischen Vogelwelt durch Anbringung von
Nisthilfen sowie deren Kontrolle und Pflege,
e) Beschaffung und Anbringung von Fledermausbehausungen,
f) Biotoppflege
g) Förderung der Jugend im Sinne von Naturschutz und Umwelt,
h) Unterstützung heimischer Tierheime,
i) Aufstellen und Beaufsichtigen von Vogelkästen in der freien Natur z.B. Eulenkästen, Fledermausunterkünfte u.a.
j) Nachzucht und Auswilderung von bedrohten Vogelarten im In- und Ausland,
k) finanzielle Unterstützung von Tierheimen sowie Natur- und Umweltschutzorganisationen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3
Die Verwaltungsorgane des Vereins bestehen aus
a) dem Vorstand
b) der Mitgliederversammlung.
§4
Der Vorstand besteht
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter des ersten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er wird jeweils nach Ablauf von 2 Jahren gewählt.
§5
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
durch den ersten Vorsitzenden als gesetzlichen Vertreter. Sofern der
erste Vorsitzende verhindert ist, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich
durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
§6
Jeder, der bereit ist, den in § 2 genannten Zielen zu dienen, kann Mitglied des Vereins
werden, wenn er einen entsprechenden Antrag mündlich oder schriftlich bei dem ersten
oder zweiten Vorsitzenden des Vereins stellt. über den Aufnahmeantrag wird entschieden durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Sofern dem Aufnahmeantrag entsprochen wird, wird dem Bewerber
die Satzung des Vereins ausgehändigt. Nach Aushändigung der Satzung
erkennt er die Satzung an und ist damit Mitglied des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die
Kündigung soll schriftlich erfolgen und zwar unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten, wobei zu beachten ist, dass die Kündigung
nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist. Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§7
Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, die von dem ersten Vorsitzenden einzuberufen ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung müssen die Daten sowie die Urzeit der Mitgliederversammlung, der Ort, an dem die Mitgliederversammlung stattfinden soll und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung angegeben werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.Über einen derartigen Antrag entscheidet der Vorstand in seiner Gesamtheit. Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung und auch des Vorstandes hat jedes Mitglied eine Stimme. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderem Vorstandsmitglied gegen zu zeichnen ist.
§8
Der Jahresbeitrag beträgt:
a) für Erwachsene 10,23 Euro
b) für Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr 5,11 Euro
§9
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Satzungsänderung,
b) Genehmigung des Kassenberichts,
c) Richtlinien über Verteilung von Vereinspreisen,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Genehmigung des Jahresetats,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Neuwahl bzw. Ergänzungswahl des Vorstandes.
§10
Die Leitung von Ausstellungen obliegt denjenigen Mitgliedern, die dazu vom Vorstand bestimmt werden.
§11
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung einen
Liquidator der die Geschäfte des Vereins abzuwickeln hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband für fachgerechten
Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Postfach 11 10, 76707 Hambrücken,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 der
Satzung zu verwenden hat.
MeIIe-Bruchmühlen, den 07.03.2000
– Der Vorstand –